Risikofrüherkennung

StaRUG mit und ohne uns - Risikofrüherkennung


Risikofrüherkennung zu § 1 StaRUG ist unser Thema – Im Grunde ganz einfach.


Im Grunde ist die Angelegenheit für Unternehmen (§ 1 StaRUG) ganz einfach:

  • Es gibt ein Gesetz, an dass sich jeder Unternehmer halten muss.
  • Unternehmen, die als juristische Person (z.B. GmbH, UG, AG, Verein, Genossenschaft) firmieren, sind von diesem Gesetz besonders betroffen.
  • Innerhalb dieser Unternehmen, sind die Geschäftsleiter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand), im Speziellen die Fremdgeschäftsleiter (denen das Unternehmen nicht gehört) und die aufsichtführenden Organe (z.B. Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat – auch ehrenamtliche Mitglieder) besonders betroffen.

Für die beratenden Berufe (§ 102 StaRUG) ist es wie bei den Unternehmen im Grunde auch ganz einfach:

  • Es gibt ein Gesetz, an dass sich jeder der genannten beratenden Berufe halten muss.
  • Die im Gesetz genannten beratenden Berufe sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte.
  • Die im Gesetz noch nicht genannten Berufe, die aus unserer Sicht aber bald einbezogen werden könnten, sind wahrscheinlich Versicherungsmakler, Kreditvermittler und Immobilienmakler. Berufe, die mit den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Mandanten vertraut sind.

Unsere Empfehlung: Halten Sie sich einfach an dieses Gesetz.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns:

Zum Kontaktformular

.

OSBURG StaRUG Prävention Cyber+Versicherungsüberprüfung BVSV RiskCheck

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube. Mehr erfahren

.


Wir führen unabhängige Analysen nach folgenden Standards und Normen durch:

  • Standards des Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.

  • DIN 77235 – Geschäftliche Finanzanalyse

Die Beratungen zur Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG ist eine BAFA geförderte Unternehmensberatung.

Zum Kontaktformular


Ein aktuelles BGH-Urteil sorgt für Brisanz

Es gibt ein aktuelles BGH-Urteil vom 29.06.2023, in dem es um die Haftung eines Rechtsanwaltes für seine Beratung geht. Dieses Urteil hat aus unserer Sicht eine Brisanz aus zwei Gründen:

1. Das StaRUG verweist in § 102 StaRUG „Hinweis und Warnpflichten“ unter anderem auf Steuerberater und Rechtsanwälte, die zur möglichen Insolvenzreife informieren müssen.

Nun wurde dazu die Pflicht eines Rechtsanwaltes vom BGH geprüft. Link zur Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IX%20ZR%2056/22&nr=134407.

Dies hatte zur Konsequenz, dass sogar die Bundesrechtsanwältekammer auf ihrer Homepage dazu berichtet. Link: https://www.brak.de/newsroom/news/anwaltliche-warnpflicht-bei-drohender-insolvenz-muss-anwalt-auch-geschaeftsfuehrer-warnen/

Unser Fazit: Es sind nicht nur Steuerberater, die aufgrund ihrer Kenntnis der Finanzbuchhaltung herangezogen werden können. Aus unserer Sicht wird die Rechtssprechung auch auf die anderen Expertenberufe eine Ausstrahlwirkung haben.

2. Dieses Urteil befasst sich mit einem Vorgang, der weit vor inkrafttreten des StaRUG am 01.01.2021 stattgefunden hat, aber aktuell, am 29.06.2023, erlassen wurde.

Wir hören häufig, dass das StaRUG noch nicht ausgeurteilt ist und es deshalb nicht ernst genommen wird.

Unser Fazit: Das aktuelle BHG-Urteil hat uns gezeigt, dass es aus unserer Sicht nicht ausgeurteilt werden muss, da das BGH sich mit einem Vorfall aus der Vergangenheit befasst hat, der in der Gegenwart bewertet wurde und sich auf die Zukunft auswirkt.

Wir können gespannt sein, ob dieses Urteil dazu führt, dass Insolvenzverwalter alte Fälle aufrollen, um den einen oder anderen Fall in diesem Licht noch einmal zu betrachten.


Vor der Stabilisierung und Restrukturierung ab § 2 StaRUG steht die Risikofrüherkennung / Krisenfrüherkennung / Prävention im § 1 StaRUG

Wenn man nach dem „StaRUG“ (Link zu Gesetze im Netz: Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) sucht, wird man viel über die Stabilisierung und Restrukturierung finden.

„§ 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.“

Die Geschäftsleiter wachen fortlaufend, dokumentieren, ergreifen geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den Überwachungsorganen Bericht.

Wir helfen Ihnen bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflicht, damit die Haftung im Unternehmen bleibt und nach Möglichkeit nicht in Ihren privaten Bereich gelangt.

Hier stehen wir Ihnen mit einer „Gutachterliche Stellungnahme“ des „Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. (BVSV) und unseren Kooperationspartnern zur Reduzierung Ihrer persönlichen privaten Haftung unabhängig und neutral zur Verfügung.

Zum Kontaktformular


StaRUG – Risikofrüherkennung zur Haftungsreduzierung des Geschäftsleiters und der aufsichtsführenden Organe

Unternehmen sind unabhängig von ihrer Unternehmensform und der Unternehmensgröße nach den gesetzlichen Regelungen des § 1 StaRUG dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen um Entwicklungen früh zu erkennen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Hierzu ist ein Risikofrüherkennungssystem anzuwenden.

Als BVSV Gewerbezentrum Berlin bieten wir die Durchführung eines vom Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. (BVSV) entwickelten Risikofrüherkennungsverfahrens (RiskCheck oder IRAS) an.

Wir bieten für folgende Bereiche zur Risikofrüherkennung BVSV-RiskChecks an:

  • Risikofrüherkennung des Unternehmens
  • Versicherungen
  • Sozialversicherung
  • betriebliche Altersversorgung (bAV)
  • Cyber und IT
  • Risikofrüherkennung für Vereine

Zusätzlich bieten wir weitere Möglichkeiten zur Risikofrüherkennung an:

  • Geschäftliche Finanzanalyse nach der DIN 77235
  • Instalierung einer Inhouse-Buchhaltung für laufende Aktualität

Zusätzlich stehen uns über unsere weiteren Kooperationspartner noch folgende Themen zur Verfügung:

  • Arbeitsschutz
  • Gesundheitsförderung
  • Psychologische Gefährdungsbeurteilung
  • Rentenberatung
  • Energie – Gutachten / Kompensation / Kostenoptimierung
  • Immobilien – Verkehrswert- und Beleihungswertermittlung
  • Konten- und Kreditprüfung
  • Kapitalbeteiligungen – Bewertung und Ausfallrisikoeinschätzung
  • Steuerliche Beratung durch unsere Kooperationspartner, falls noch kein Steuerberater bei Ihnen vorhanden ist

Insbesondere die Analyse, Bewertung und Dokumentation von Unternehmensrisiken stellt einen Schwerpunkt unserer Arbeit dar.

Dies führt zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und zur Reduzierung der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen, sowohl für die Geschäftsleiter, als auch für die aufsichtsführenden Organe.

Zum Kontaktformular


Wen betrifft das StaRUG?

Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs (Geschäftsleiter) einer juristischen Person (z.B. GmbH, UG, AG, Verein, Genossenschaft) – siehe hierzu § 1 StaRUG, Abs. 1 – z.B.:

  • Geschäftsführer
  • Vorstand

Mitglieder der zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organe (Überwachungsorganen) – siehe hierzu § 1 StaRUG, Abs. 1 – z.B.:

  • Gesellschafter
  • Aufsichtsratsmitglieder
  • Generalversammlung

Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs (Geschäftsleiter) bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG,) – siehe hierzu § 1 StaRUG, Abs. 2 – z.B.:

  • Partner

Mitglieder der zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organe (Überwachungsorganen) – siehe hierzu § 1 StaRUG, Abs. 2 – z.B.:

  • Aufsichtsratsmitglieder – auch Ehrenamtliche

Beratende Berufe – siehe hierzu § 102 StaRUG:

  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Vereidigte Buchprüfer
  • Rechtsanwälte

Nach unserer Auffassung wird dieses Gesetz aber auch noch eine Ausstrahlwirkung auf eine weitere, nicht explizit im Gesetz genannte, Personen- bzw. Berufsgruppe haben, da die vom Gesetzgeber vorgegebenen Pflichten, die Arbeitsweise und die Arbeitsgrundlage sehr ähnlich ist:

  • Versicherungsmakler
  • Kreditvermittler
  • Immobilienmakler
  • und Weitere können nach unserer Einschätzung folgen

Unser Fazit:

Die Brisanz des StaRUG ist offensichtlich und sollte allen Beteiligten, von den beratenden Berufen bis zu den Unternehmensorganen bewusst sein.

  • Personen, die bewusst nicht handelt, haften in aller Regel auch für ihr Unterlassen.
  • Bewusstes Handeln bzw. Unterlassen kann als Vorsatz gewertet werden.
  • Vorsatz ist in den meisten Fällen nicht Bestandteil eines Versicherungsschutzes.
  • Wer keinen Versicherungsschutz hat, muss in aller Regel mit seinem Privatvermögen haften.

Es dürfte auf der Hand liegen, dass die persönliche Haftung der Beteiligten nicht gewünscht ist und ggf. verheerende Folgen haben könnte.

Aus diesem Grund ist es aus unserer Sicht auch nicht nachvollziehbar, wozu ein Geschäftsleiter, erst Recht als Fremdgeschäftsleiter (dem das Unternehmen nicht gehört), der mit seinem Unternehmen auch noch Gewinne erwirtschaftet, sein eigenes Privatvermögen riskieren sollte, nur um für das Unternehmen Kosten für die Installation eines Risikofrüherkennungssystems bzw. Krisenfrüherkennungssystems einzusparen, zumal er dazu gesetzlich verpflichtet ist.

Für die Unternehmen kommt erschwerend hinzu, dass es offensichtlich in vielen Bereichen nahezu kein Angebot an unabhängigen praxistauglichen Risikofrüherkennungssystemen oder Krisenfrüherkennungssystemen gibt.

Die eigentliche Pflicht der Geschäftsleiter besteht nach unserer Ansicht auch nicht darin, alles zu kennen und alleine bewältigen zu müssen, sondern darin, sich einen Überblick zu verschaffen, ggf. eine Unterstützung bei der Entscheidungsfindung hinzuzuziehen und dann eine Entscheidung zu treffen, wer diese Pflicht oder Aufgabe erfüllen kann und soll.

Wozu gibt es Profis, Spezialisten und Experten im eigenen Unternehmen oder als externe Dienstleister die es einfach besser können, lieber machen oder dabei weniger Last empfinden?

Sie wissen worum es geht, da Sie selbst auch ein Profi, Spezialist oder Experte in Ihrem Beruf sind und auch Ihre Leistung Anderen zur Unterstützung bzw. Entlastung anbieten.

Zum Kontaktformular


Der § 102 StaRUG  und die Pflichten der beratenden Berufe – u.a. Steuerberater

Das StaRUG bietet u.a. für Steuerberatern neue Tätigkeitsfelder, beinhaltet aber auch neue Beratungs- und Hinweispflichten.

Wo es Pflichten gibt, gibt es bei Pflichtverletzungen auch Haftungsrisiken.

Über Chancen und Risiken zum StaRUG haben einige StB-Kammern und Rechtsanwälte schon informiert.

Zu den Hinweisen und Warnpflichten schreibt die Steuerberaterkammer Niedersachsen:

Auch wenn die Verankerung dieser Pflichten im Steuerberatungsgesetz vermieden werden konnte, ist offensichtlich: Derartige Hinweispflichten bei der Jahresabschlusserstellung können kein Frühwarn-, sondern bestenfalls ein Spätwarnsystem sein. Aus Sicht des Berufsstands besteht deshalb Nachbesserungsbedarf im Interesse der Unternehmen, ein praxistaugliches Frühwarnsystem zu installieren.

Link zum vollständigen Text: Steuerberater als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter – neue Aufgaben nach dem StaRUG » Steuerberaterkammer Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts

Um der Forderung der StB-Kammer Niedersachsen nachzukommen und Sie bzw. Ihre Mandanten mit der Installation eines praxistauglichen Frühwarnsystems / Risikofrüherkennungssystems / Krisenfrühwarnsystems zu unterstützen, stehen wir Ihnen als gern zur Verfügung, wie im weiteren Text beschrieben.


Der § 1 StaRUG und die Pflichten der Unternehmensorgane – Geschäftsleiter und Überwachungsorgane

Wie die beratenden Berufe, haben auch die Unternehmensorgane nach dem StaRUG Pflichten.

Wie auch dort – Wo es Pflichten gibt, gibt es bei Pflichtverletzungen auch Haftungsrisiken.

Zu den Pflichten der Unternehmensorgane schreibt der Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen:

Nach den gesetzlichen Regelungen haben die Mitglieder der Geschäftsführung geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen, früh erkannt werden (Risikofrüherkennungssystem bzw. Krisenfrüherkennungssystem).

Erkennen die Geschäftsführer solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht.

Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, ist diese rechtliche Regelung in § 1 StaRUG allgemein und rechtsformübergreifend zu Krisenfrüherkennungs- und reaktionspflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger zu schaffen.

Das Gesetz legt in § 1 Absatz 1 Satz 2 StaRUG den Geschäftsleitern darüber hinaus die Pflicht zur Ergreifung von geeigneten Gegenmaßnahmen auf.

Im Zusammenhang mit dieser Abgrenzung ist für den Versicherungsbereich eine Definition der Risiken bzw. Risikoarten vorzunehmen, die zu einer Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können.

Hierbei dient der Versicherungsbereich als EINE Möglichkeit, Risiken auf einen Dritten zu verlagern und die vom Gesetz geforderten Gegenmaßnahmen entsprechend bereitzuhalten.

Hierzu dienen uns der BVSV-RiskCheck und das BVSV-IRAS-Verfahren (Insurance Risk Analytik System).

Link zum vollständigen Text des BVSV: https://bvsv-gewerbezentrum.de/starug/

Link für weitere Informationen zum BVSV-RiskCheck zum BVSV-IRAS: https://bvsv-gewerbezentrum.de/wir-fuer-sie/


Unser Angebot der Unterstützung bzw. Kooperation im Zusammenhang mit dem StaRUG

Gern stehen wir Ihnen zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Rufen Sie uns zur Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 030 . 48626244 an

oder nutzen Sie unser Kontaktformular zur Kontaktaufnahme. Zum Kontaktformular

Hier können Sie unseren Flyer downloaden: Flyer BVSV Gewerbzentrum Berlin OSBURG


Die Umsetzung zur gesetzlichen Pflichterfüllung

Um fortlaufend wachen zu können, ist es für einen Geschäftsleiter erforderlich in seinem Unternehmen ein regelmäßig durchführbares und nachweisbares System zur Überwachung einzuführen.

Hier bieten wir Ihnen die Installation eines Systems zur regelmäßigen Überwachung als Risikofrüherkennungssystem bzw. Krisenfrüherkennungssystem, an.

Eine regelmäßige Überwachung sollte mindestens 1x jährlich durchgeführt werden.

Da die fortlaufende Überwachung aber auch etwas mit der Geschwindigkeit der Unternehmensentwicklung zu tun hat, kann unter Umständen eine halb- oder vierteljährliche Überwachung sinnvoll und angeraten sein.

Zur Erstellung einer „Gutachterliche Stellungnahme“ benötigen wir Ihre Unterstützung und möchten Sie darauf hinweisen, dass unsere Analyse nur so zuverlässig sein kann, wie die Daten die Sie uns zur Verfügung stellen, als Grundlage der Analyse.

Wir möchten Sie deshalb bitten, uns alle notwendigen Unterlagen geordnet zur Verfügung zu stellen und uns für Fragen einen Mitarbeiter zu benennen, der uns zur Erfüllung des Auftrages als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Das daraus resultierende Ergebnis, die „Gutachterliche Stellungnahme“, werden wir Ihnen dann präsentieren.

Nun erhalten Sie damit den Nachweis der fortlaufenden Überwachung und das Ergebnis der Analyse, um zu entscheiden, ob damit der Fortbestand des Unternehmens gefährdet sein kann.

Mit diesem Ergebnis liegt es nun in Ihrer Entscheidung, ob und welche geeigneten Maßnahmen oder Instrumente Sie nutzen oder ergreifen müssen, um die Gefährdung selbt zu tragen, abzuwenden oder das Risiko auf einen Dritten, z.B. einem Versicherer oder Versicherungsmakler, zu übertragen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern zur Orientierung in der Entscheidungsfindung zur Verfügung.

Zum Kontaktformular


Eine Beratungen zur Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG ist eine BAFA geförderte Unternehmensberatung

Die Grundlagen finden Sie hier:

Das StaRUG verweist in § 101 StaRUG „Information zu Frühwarnsystemen“ auf das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) – Link: www.bmjv.de/§101starug.de.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) verweist auf seiner oben genannten Homepage zum § 101 StaRUG als ein Frühwarnsystem auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und deren gelistete Unternehmensberater – Link: www.bafa.de/unternehmensberatung

Damit verweisen das BMJV und die BAFA auf die gelisteter Unternehmensberater zur Beratung von Frühwarnsystemen. Und damit auf uns!

Wir haben uns auf die Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG spezialisiert und stehen Ihnen gern zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an.

Zum Kontaktformular