Risikofrüherkennung – StaRUG

Risikofrüherkennung – Risikomanagement


Es gibt mindestens 7 Schwachstellen, die einem Unternehmen ernste Schwierigkeiten bereiten können.

Dabei sind kaufmännisch Verantwortliche gesetzlich dazu verpflichtet, potentielle Schwachstellen zu suchen, diese zu identifizieren und dann zu entscheiden, welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen.

  1. Es gibt keine vollständige und umfassende Risikoanalyse zur Früherkennung und Abwehr von unternehmerischen Risiken.
  2. Die eingesetzte IT, die Anbindung und Nutzung des Internets und die gesamte Infrastruktur werden häufig nur schwach oder gar nicht geschützt und gesetzliche Vorgaben werden nicht umfassend eingehalten.
  3. Es gibt keinen Überblick über die Qualität aller bestehenden Versicherungen (Versicherungen bedeutet, Risiken auf einen Dritten zu übertragen), sodass hier risikobehaftete Lücken bestehen bleiben.
  4. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gibt es Risiken, die frühzeitig erkannt und abgewendet werden müssen, sonst haftet das Unternehmen komplett und dauerhaft.
  5. Es gibt bei der Sozialversicherung eine ganze Reihe von Vorgaben, die nicht jedem Unternehmen bekannt sind. Werden diese nicht eingehalten, drohen rechtliche und finanzielle Risiken.
  6. Einige Unternehmen kennen den genauen Betrag, wenn einmal eine Maschine oder ein Fahrzeug ausfällt, aber kaum ein Unternehmen kennt die Höhe des Betrages bezüglich des Personalausfallrisikos bei Arbeitsunfähigkeit (AU) seiner Mitarbeitenden.
  7. Kaufmännisch Verantwortliche unterschätzen nicht selten Risiken und haben für das Unternehmen und einzelne Bereiche weder ein Risikomanagement, noch geeignete Maßnahmen zur Früherkennung und Abwehr von Risiken.

Gesetzliche Verpflichtung zur Risikofrüherkennung

Seit dem 01.01.2021 wurde das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) im Rahmen der Neuordnung des Sanierungs- und Insolvenzrechts angepasst.

Diese Restrukturierungsrichtlinie hat bei Nichteinhaltung oder mangelnder Umsetzung im Unternehmen oder Verein Konsequenzen, die auch finanziell bis hin zur Liquidation des Privatvermögens reichen.

Spätestens hier sollten kaufmännisch Verantwortliche im Unternehmen oder Verein, aber auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, hellhörig werden und handeln.

Doch es gibt einfache Lösungen, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Risikofrüherkennung nachzukommen und um sich die erforderlichen Gutachten zur Haftungsreduzierung für Unternehmen und Vereine zu sichern.


Worum geht es im StaRUG?

Als Geschäftsleiter einer juristischen Person, also beispielsweise einer GmbH oder auch eines Vereins, gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Früherkennung von Risiken.

Diese Verpflichtung läuft unter der Bezeichnung StaRUG und steht für das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

Doch die wenigsten Geschäftsleiter kennen dieses Gesetz und noch weniger haben eine Vorstellung davon, welche Auswirkungen dieses Gesetz auch auf die privaten Finanzen hat.

Dabei ist § 1.1 des StaRUG eindeutig und besagt: „Die Mitglieder des zur Geschäftsleitung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.“

Kaufmännisch Verantwortliche sind zu folgendem verpflichtet:

  1. Fortlaufende Überwachung
  2. Erkennen einer gefährdenden Entwicklung
  3. Dokumentation der Erkenntnisse
  4. Ergreifen geeigneter Gegenmaßnahmen
  5. Unverzügliche Berichterstattung an die Aufsichtsorgane (z.B. Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat)

Dieses gilt aber auch durch die Ausstrahlungswirkung für die Geschäftsleitungsorgane von Unternehmensträgern anderer Rechtsformen.


StaRUG – Welche Konsequenzen drohen?

Seit Januar 2021 ist der Geschäftsleiter (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist oder von den Gesellschaftern beauftragtes Personal mit Geldverantwortung) einer juristischen Person, zu 100% der Verantwortliche, also beispielsweise einer GmbH, einer AG, einer Genossenschaft oder auch eines Vereins.

Bisher war dies z.B. nach dem GmbH-Gesetz geregelt, wenn der Geschäftsführer gegen ein bestehendes Gesetz verstoßen hatte.

Mit Ergänzung von § 1 StaRUG ist nun geklärt, dass diese Geschäftsleiter zu 100% mit ihrem gesamten Privatvermögen zur Stabilisierung des Unternehmens haften.

GmbHG § 43 „Haftung der Geschäftsführer“ (Ausschnitt): 1. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. 2. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Durch den § 43 Abs. 2 GmbHG wird auch direkt deutliche, dass eine Pflichtverletzung eine Privathaftung der Geschäftsführer bedeuten kann.

Die entsprechende Norm für Aktiengesellschaften ist ebenfalls die Sorgfaltspflicht, welche im § 93 AktG (2) verankert ist, sowie die grobe Fahrlässigkeit im Steuerrecht nach der Abgabenordnung (AO) § 69.

Einfach ausgedrückt bedeutet das: Liegen keine nachweisbaren Maßnahmen zur Risikoeinschätzung vor, werden oder wurden keine geeigneten Gegenmaßnahmen eingeleitet und werden Aufsichtsorgane nicht unverzüglich informiert, dann haften Geschäftsleiter mit ihrem gesamten privaten Vermögen.

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OSBURG StaRUG Prävention Cyber+Versicherungsüberprüfung BVSV RiskCheck

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Einführung eines Risikofrüherkennungssystems

Kaufmännisch Verantwortliche eines Unternehmens oder eines Vereins müssten sich jetzt zwei Fragen stellen:

  1. Was ist zu tun, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden?
  2. Wer kann bei der Risikoeinschätzung und der möglichen Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen unterstützen?

Zu Frage 1: Die Antwort auf die erste Frage besteht aus vier Schritten.

  1. Wachen und Erkennung: Im ersten Schritt geht es um das fortlaufende Wachen mittels passender Risikoanalysen. Diese helfen dabei, Risiken aufzudecken.
  2. Dokumentation: Einzelne Bereiche werden auf den Prüfstand gestellt und mit einem Ampelsystem bewertet. Am Ende steht eine gutachterliche Stellungnahme.
  3. Einleitung von Gegenmaßnahmen: Wurden im Rahmen einer Risikoanalyse Risiken entdeckt, dann sind entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.
  4. Berichterstattung: Diese erstellte gutachterliche Stellungnahme dient der Berichterstattung an die Aufsichtsorgane und der Haftungsreduzierung der kaufmännisch Verantwortlichen.

Zu Frage 2: Auch die zweite Frage lässt sich jetzt leicht beantworten.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen als Unterstützung Ihres Risikomanagements zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Ermittlung von bestandsgefährdenden Risiken und in weiten Teilen auch bei der Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen.


Unsere Mission ist die Risikobewertungen für KM-Unternehmen und Vereine

Seit dem 01.01.2021 fokussieren wir uns als Sachverständige des BVSV (Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.) auf das IRAS (Insurance Risk Analytic System) und die BVSV RiskChecks zur gesetzlich erforderlichen Umsetzung aus dem Versicherungsbereich und die Haftungsreduzierung der Geschäftsleiter nach § 1 und Steuerberater nach § 102 StaRUG.

Als Ergänzung erstellen wir auch Analysen nach der DIN 77235.

StaRUG mit und ohne uns - Risikofrüherkennung


Schritt für Schritt – So kommen Sie zu Ihrem RiskCheck

Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform oder Unternehmensgröße nach den gesetzlichen Regelungen in § 1 StaRUG dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Entwicklungen früh zu erkennen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können.

Hierzu ist ein Risikofrüherkennungssystem anzuwenden, durch das solche Entwicklungen erkannt, gesteuert, kontrolliert und dokumentiert werden.

Wir bieten die Durchführung der vom BVSV entwickelten Risikofrühwarnverfahren an. Für große Unternehmen gilt das Insurance Risk Analytic System (IRAS) und für kleine und mittlere Unternehmen das RiskCheck-Verfahren. Als Ergänzung bieten wir zusätzlich auch die Analyse nach DIN 77235 (Geschäftliche Finanzanalyse) an.

Diese erfüllen die Anforderungen der Gesetzgebung durch

  • Die Erfassung der unternehmensindividuellen Risiken
  • Analyse der einzelnen, kumulierten oder in Wechselwirkung stehenden Risiken
  • Bewertung der vorhanden getroffenen Gegenmaßnahmen
  • Empfehlungen zur Abwehr bzw. Vermeidung der Risiken (z.B. Verlagerung auf einen Dritten)

RiskChecks sind aktuell in den folgenden Bereichen der Risikofrüherkennung:

  • Risikofrüherkennung des Unternehmens
  • Versicherungen
  • betriebliche Altersversorgung
  • Cyberrisiken und IT
  • Sozialversicherung
  • Risikofrüherkennung des Vereins

Weitere Themengebiete sind in der Vorbereitung.


Mit uns als Partner an Ihrer Seite ist es ein Leichtes, einen RiskCheck durchzuführen.

Grundsätzlich durchläuft jeder RiskCheck fünf Schritte.

  1. Vorbereitung – Anlage der persönlichen Daten, Auftragsbestätigung und Vollständigkeitserklärung
  2. Online oder vor Ort – Im Rahmen eines ausführlichen Interviews werden alle relevanten Daten aufgenommen
  3. Fertigstellung – Erstellung und Druck der gutachterlichen Stellungnahme des BVSV e.V.
  4. Übergabe – Versand oder persönliche Übergabe an den Auftraggeber
  5. Besprechung des RiskChecks mit dem Auftraggeber

4 Schritte – So arbeiten wir zusammen

  1. Schritt: Senden Sie uns den Vorabcheck zurück oder kontaktieren Sie uns.
  2. Schritt: Vereinbaren Sie einen Termin für Ihr RiskCheck-Vorgespräch. In diesem Gespräch wird definiert, welche RiskChecks für Sie relevant sind.
  3. Schritt: Wir vereinbaren einen Folgetermin und führen gemeinsam die erforderlichen RiskChecks durch.
  4. Schritt: Werten Sie, gemeinsam mit uns, das Ergebnis aus und leiten Sie entsprechende Maßnahmen ein.

Gern helfen wir Ihnen dabei, Ihre möglichen Risiken zu identifizieren und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Übrigens: 76,3% der KMU verfügen über kein Risikomanagement.

Wie ist es um Ihr Risikomanagement bestellt?

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Eine Beratungen zur Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG ist eine BAFA geförderte Unternehmensberatung

Die Grundlagen finden Sie hier:

Das StaRUG verweist in § 101 StaRUG „Information zu Frühwarnsystemen“ auf das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) – Link: www.bmjv.de/§101starug.de.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) verweist auf seiner oben genannten Homepage zum § 101 StaRUG als ein Frühwarnsystem auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und deren gelistete Unternehmensberater – Link: www.bafa.de/unternehmensberatung

Damit verweisen das BMJV und die BAFA auf die gelisteter Unternehmensberater zur Beratung von Frühwarnsystemen. Und damit auf uns!

Wir haben uns auf die Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG spezialisiert und stehen Ihnen gern zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an.

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